Rechtsgelehrt

[1008] Rêchtsgelêhrt, adj. die Rechtsgelehrsamkeit verstehend, d.i. Wissenschaft und Fertigkeit besitzend, das Verhältniß der menschlichen Handlungen gegen die Gesetze zu bestimmen; am häufigsten als ein Hauptwort. Ein Rechtsgelehrter. Die Rechtsgelehrten. Im gemeinen Leben ist dafür das aus dem mittlern Lat. entlehnte Jurist sehr gewöhnlich. S. Rechtsverständig.

Quelle:
Adelung, Grammatisch-kritisches Wörterbuch der Hochdeutschen Mundart, Band 3. Leipzig 1798, S. 1008.
Lizenz:
Faksimiles:
Kategorien: