[1008] Rêchtsgelêhrt, adj. die Rechtsgelehrsamkeit verstehend, d.i. Wissenschaft und Fertigkeit besitzend, das Verhältniß der menschlichen Handlungen gegen die Gesetze zu bestimmen; am häufigsten als ein Hauptwort. Ein Rechtsgelehrter. Die Rechtsgelehrten. Im gemeinen Leben ist dafür das aus dem mittlern Lat. entlehnte Jurist sehr gewöhnlich. S. Rechtsverständig.