[1009]Die Rêchtslehre, plur. inus. die Lehre des Rechtes, d.i. der Gesetze und des Verhältnisses der menschlichen Handlungen gegen dieselben; mit einem andern Nebenbegriffe die Rechtsgelehrsamkeit, S. dieses Wort.
Quelle:
Adelung, Grammatisch-kritisches Wörterbuch der Hochdeutschen Mundart, Band 3. Leipzig 1798, S. 1009.