Rittergericht, das

[1133] Das Rittergericht, des -es, plur. die -e, ein aus Rittern, d.i. adeligen Personen, bestehendes Gericht, besonders so fern es sich mit den Angelegenheiten und Streitigkeiten der Ritterschaft einer Provinz beschäftiget. So wird in Esthland das Land- oder Hofgericht das Rittergericht genannt. Auch in Schlesien ist ein so genanntes Ritter- und Ehrengericht.

Quelle:
Adelung, Grammatisch-kritisches Wörterbuch der Hochdeutschen Mundart, Band 3. Leipzig 1798, S. 1133.
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