[1631] Der Schöppe, des -n, plur. die -n, ein sehr altes Wort, den Beysitzer eines Gerichtes zu bezeichnen, welches noch in einigen alten Gerichten, besonders auf dem Lande, üblich ist, dagegen in den meisten neuern das Lateinische Assessor, oder auch das Deutsche Beysitzer üblich geworden. Ez ist etuua genuuonhait, daz man zuuelf man nimpt die dem Richter sullen helfen rihten, die haizent Schepfen. Die sulen uuise luite sin, und fuln vor geriht urtail vinden umb ain iegliche sach u.s.f. Schwabensp. Kap. 164. S. auch Kap. 135. Da man denn so wohl geringere Schöppen in den Dorf- und Feldgerichten, als auch in höhern, besonders Criminal-Gerichten, hat. Weil ihr Amt eigentlich darin bestand, das Urtheil zu finden, d.i. dem Richter das Urtheil und die Gründe, worauf es gebauet war, anzugeben, so wurden sie ehedem auch Finder, Urtheilfinder, Urtheiler, Rechtsprecher u.s.f. genannt. S. Schöppenstuhl. In einigen Gegenden werden auch die Handwerksältesten, d.i. die Beysitzer des Obermeisters, Schöppen genannt.
Anm. Schöppe, welches im Hochdeutschen die gangbarste Form ist, ist aus der Niederdeutschen Mundart entlehnet, dagegen die Oberdeutsche dieses Wort Schöpfe, Schöffe und Scheffe spricht und schreibt. Im Sachsenspiegel lautet es Scepene, im Franz. Echevin. Das mittlere Lat. Scabinus ist sehr früh daraus gebildet worden. Es stammet von dem Zeitworte schaffen und dessen Intensivo schöpfen her, entweder so fern es befehlen, anordnen, und in engerm Verstande Recht sprechen, urtheilen bedeutet, oder auch so fern es in manchen Fällen noch für ausfündig machen gebraucht wird, z.B. Rath schaffen; weil sie, wie man ehedem sagte, das Urtheil finden mußten. Wie alt diese Bedeutung sey, erhellet unter andern auch aus dem Hebr. שפט, richten, und שפט, ein Richter. S. Schaffen.