[1632]Die Schöppenbank, plur. die -bänke, da, wo die Beysitzer eines Gerichtes noch unter dem Nahmen der Schöppen bekannt sind, der Sitz derselben in einem Gerichte. Ehedem auch wohl ein mit Schöppen besetztes Gericht; ein Schöppenstuhl.
Quelle:
Adelung, Grammatisch-kritisches Wörterbuch der Hochdeutschen Mundart, Band 3. Leipzig 1798, S. 1632.