[1699] Das Schutzgêld, des -es, plur. doch nur von mehrern Summen, die -er, Geld, welches man einem andern für den Schutz entrichtet, welchen man von demselben genießet. In engerer Bedeutung ist es dasjenige Geld, welches die Schutzverwandten oder diejenigen, welche das Bürgerrecht nicht erlanget haben, der Obrigkeit desjenigen Ortes, wo sie sich aufhalten, entrichten; ehedem das Mundgeld, der Friedschatz. Auch auf den Dörfern geben diejenigen, welche keine eigenthümlichen Grundstücke besitzen und nur zur Miethe wohnen, der Obrigkeit ein solches Schutzgeld, welches an einigen Orten Sitzgeld, Häuslergroschen heißt. Siehe auch Gatterzins.