[261] Das Staatsrêcht, des -es, plur. die -e. 1. Die Rechte, d.i. Befugnisse eines Staates, etwas zu thun oder zu lassen, da es denn auch collective sowohl im Singular als Plural allein von dem ganzen Inbegriffe dieser Befugnisse gebraucht wird. 2. Die Maßregeln, nach welchen ein Staat regieret werden muß, der Innbegriff der Gerechtsame des Regenten und der Unterthanen gegen einander; am häufigsten collective, im Singular allein. Das Deutsche Staatsrecht, Ius publicum. So auch die Staatsrechtslehre, Staatsrechtswissenschaft u.s.f. 3. Der Inbegriff der Rechte mehrerer Staaten gegen einander, in welchem Verstande es von manchen für Völkerrecht gebraucht wird, obgleich auf eine unbequeme Art, indem in diesem Falle Staatenrecht richtiger wäre.