[294] Das Stangenrêcht, des -es, plur. inusit. in einigen Gegenden, zum Beyspiele im Hennebergischen, das Recht, die dem Schuldner abgefpändeten Dinge öffentlich an die Meistbiethenden zu verkaufen, im Oberd. das Gantrecht; vermuthlich als eine buchstäbliche Übersetzung des Lateinischen Ius Subhastationis, von der alten Art, etwas bey einem aufgesteckten Spieße zu verauctioniren.