[353] Der Stêrbehêrr, des -en, plur. die -n. 1. In einigen Gegenden, derjenige Eigenthumsherr, welcher den Sterbefall einzunehmen hat. 2. In manchen Städten, z.B. zu Soest, sind die Sterbeherren, Rathsherren, welche die Aufsicht über die Erbschaften der Abwesenden führen, und den der Obrigkeit davon gebührenden Abzug einfordern.