[362]Der Steuerbeamte, des -n, plur. die -n, von Steuer 3 (2), ein Mitglied eines Steuer-Collegii, ingleichen ein jeder, welcher von der Obrigkeit zu Einnehmung und Berechnung der Steuern verordnet ist.
Quelle:
Adelung, Grammatisch-kritisches Wörterbuch der Hochdeutschen Mundart, Band 4. Leipzig 1801, S. 362.