[440]Das Streifrecht, des -es, plur. inusit. das Recht auf Übelthäter, besonders auf Straßenräuber zu streifen, sie mit gewaffneter Mannschaft auf den Straßen u.s.f. aufzusuchen.
Quelle:
Adelung, Grammatisch-kritisches Wörterbuch der Hochdeutschen Mundart, Band 4. Leipzig 1801, S. 440.