[575]Der Theilrichter, des -s, plur. ut nom. sing. in einigen Gegenden, z.B. im Würtembergischen, ein Nahme der Beysitzer eines Pupillen-Collegii oder Vormundschaftsamtes, welche die Aufsicht über die Erbtheile der Unmündigen haben.
Quelle:
Adelung, Grammatisch-kritisches Wörterbuch der Hochdeutschen Mundart, Band 4. Leipzig 1801, S. 575.