[657] Der Trauschein, des -es, plur. die -e, von eben diesem Zeitworte, ein Schein oder schriftliches Zeugniß von dem Geistlichen, oder der Obrigkeit, daß ein Paar Personen wirklich getrauet oder ehelich verbunden worden. Zuweilen auch, z.B. bey den Soldaten, ein Schein des Vorgesetzten, daß sein Untergebener von ihm die Erlaubniß habe, sich trauen zu lassen; Vollmacht für den Geistlichen, ein Paar zu trauen.