[881] Die Unpflicht, plur. die -en, der Gegensatz von Pflicht, doch nur in engerer Bedeutung, so fern dieses Wort die Verbindlichkeit eines Unterthanes gegen seinen Grund- und Oberherren bezeichnet, wo es auch nur in einigen Gegenden üblich ist, aber in verschiedenem Verstande gebraucht wird. 1. In einigen Gegenden sind Unpflichten, Verbindlichkeiten der Unterthanen, welche nicht zu gewissen bestimmten Zeiten, sondern nur bey außerordentlichen Gelegenheiten geleistet werden, z.B. Kriegesfuhren, Verfolgung und Aufsuchung der Übelthäter u. s f. Sie haben vermuthlich diesen Nahmen, weil sie anfänglich nicht als eine Pflicht, sondern als eine Gefälligkeit gefordert wurden. 2. In andern Gegenden sind Unpflichten, ungebührliche, ungewöhnliche Abgaben, welche über die Gebühr gefordert werden; wo un die Bedeutung eines beschwerlichen, ungebührlichen Dinges hat. 3. Noch häufiger werden in manchen Gegenden alle Abgaben mit Steuern der Unterthanen an die Obrigkeit Unpflichten genannt, entweder auch aus dem vorigen Grunde, oder auch, weil sie anfänglich nur freywillig und aus Gefälligkeit bewilliget wurden. Bürgerliche Unpflichten, bürgerliche[881] Abgaben. Nieders. Unpligt. S. auch Ungeld, welches im ähnlichen Verstande gebraucht wird. 4. Ehedem war Unpflicht ohne Plural auch Übertretung seiner Pflicht, Umreue, in welcher Bedeutung es aber veraltet ist.