[931] Die Unterthänigkeit, plur. car. die Eigenschaft, da eine Person jemanden unterthänig ist. 1. In den beyden eigentlichen Bedeutungen des vorigen Wortes, wo es besonders von der Unterwürfigkeit gegen den Grundherren, sowohl in Ansehung der Leibeigenschaft, als auch der Frohndienste, oder anderer Verbindlichkeiten, gebraucht wird. Von der Unterwürfigkeit gegen die höchste Landesobrigkeit kommt es, außer wenn es mit der folgenden Bedeutung zusammen fließt, seltener vor. 2. In weiterm Verstande, als ein Ausdruck der gesellschaftlichen Eherbiethigkeit gegen sehr Vornehme, die Fertigkeit einem sehr Vornehmern die schuldige Pflicht und Ehrerbiethigkeit zu erweisen. Ich bitte in tiefster Unterthänigkeit.
Bey dem Notker mit einer andern Ableitungssylbe Undertani, gleichsam Unterthane.