[1165]Verübeln, verb. regul. act. für übel halten, oder auslegen. Einem etwas verübeln, es übel nehmen, es ihm verdenken. Einem Gastwirthe ist das nicht zu verübeln.
Quelle:
Adelung, Grammatisch-kritisches Wörterbuch der Hochdeutschen Mundart, Band 4. Leipzig 1801, S. 1165.