Verbindlich

[996] Verbindlich, -er, -ste, adj. et adv. welches vermittelst der Ableitungssylbe lich von dem vorigen Zeitworte gebildet, aber nur in der dritten figürlichen Bedeutung üblich ist, und zwar auf doppelte Art. 1. In der thätigen Bedeutung, überwiegende Bewegungsgründe zu einer Handlung gewährend, eine sittliche Nothwendigkeit auflegend, und darin gegründet, und zwar, a. Vermöge eines Gesetzes oder des Willens eines Höhern. Ein verbindliches Gesetz, ein verbindlicher Befehl, welcher uns zum Gehorsam verbindet. Das ist für mich nicht verbindlich, verbindet mich nicht zum Gehorsam. Ein sehr verbindliches Versprechen, welches uns zur Erfüllung verbindet. b. Vermöge der Gefälligkeit und Wohlthat, zu Gegengefälligkeiten verbindend, und darin gegründet. Ein sehr verbindliches Betragen. Das Geschenk wurde mit dem verbindlichsten Complimente begleitet. Auf eine sehr verbindliche Art.

2. In passiver Bedeutung, einem andern verbunden, ihm zu gewissen Diensten verpflichtet, doch nur so fern diese Nothwendigkeit[996] sich entweder auf ein feyerliches Versprechen, oder auch auf genossene Gefälligkeiten und Wohlthaten gründet. Ein Soldat ist seinem Landesherren verbindlich, vermöge seines Eides zur Treue verbunden, wofür doch verpflichtet üblicher ist. Jemanden verbindlich werden, wegen empfangener Gefälligkeiten ihm zu Gegengefälligkeiten verpflichtet seyn. Sich jemanden verbindlich machen. Es gibt eine Art Stolz, welche niemanden verbindlich seyn will.

Quelle:
Adelung, Grammatisch-kritisches Wörterbuch der Hochdeutschen Mundart, Band 4. Leipzig 1801, S. 996-997.
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