[1087] Das Verlöbniß, des -es, plur. die -e, in einigen Gegenden auch die Verlöbniß, plur. die -en, von dem vorigen Zeitworte, die vor der Trauung oder Hochzeit her gehende Handlung, da eine Person der andern auf eine feyerliche und rechtskräftige Art zur Ehe versprochen wird, das Eheverlöbniß. Das feyerliche unterscheidet das Verlöbniß, von einem bloßen Versprechen, Verspruche oder Eheversprechen, obgleich auch letztere zuweilen für ersteres gebraucht werden. Indessen ist Verlöbniß im gemeinen Leben am üblichsten, dagegen in der edlern Schreibart Verlobung demselben gerne vorgezogen wird. Jemanden Verlöbniß machen oder ausrichten, ihn mit einer Person verloben. Verlöbniß halten. Das Verlöbniß ist zurück gegangen. Daher der Verlöbnißtag, Verlöbnißring, u.s.f.
Anm. Im Nieders. Verlovnis, Verlavung, Lovte, Lövte, bey den ältern Oberdeutschen Brutloufti, im Holländ. Bruytloft, im Schwed. Brotlop, im Mecklenb. die Habbe, vermuthlich von Hast, bey andern Oberdeutschen Schriftstellern die Ehetaidigung, das Handmahl u.s.f. Im Schwabenspiegel heißt mit einem Manne verlobt seyn, ainem manne gesuuorn oder hingesuuorn sin. Von dem Geschlechte dieses Wortes, welches im Hochdeutschen im ungewissen am üblichsten ist, S. -Niß.