[1122] Verschleifen, verb. regul. act. 1. Auf ungebührliche Art in die Länge ziehen, nur an einigen Orten. Einen Proceß verschleifen, ihn langwierig machen. 2. Auf ungebührliche Art an einen andern Ort bringen. So wird eine Sache, ein Rechtshandel verschleift, wenn man sie auf eine ungebührliche Art an einen andern Ort anhängig zu machen sucht. Im gemeinen Leben ist verschleifen oft heimlich verschleppen, auf welche Art untreues Gesinde der Herrschaft Eßwaaren, Speisen u.s.f. verschleift. So auch die Verschleifung.
Anm. In der Deutschen Bibel kommt es in veraltetem Verstande als ein Neutrum, für verschliefen, sich verschlüpfen, verkriechen, vor. Das Wasser verschleift in die Erde, 2 Sam. 14, 14.