Verschonen

[1127] Verschonen, verb. regul. act. einer Person oder Sache ein bereits zugedachtes Übel nicht zufügen, wo es auf doppelte Art gebraucht wird. 1. Mit der zweyten Endung der Person, welche Wortfügung im Oberdeutschen und in der höhern Schreibart der Hochdeutschen am üblichsten ist. Der Herr verschonete des Loths, 1 Mos. 19, 16. Er verschonete nicht seines eigenen Sohnes, Röm. 8, 32. Nicht der Engel, die gesündigt haben, 2 Pet. 2, 4. Und so in andern Stellen mehr, wo verschonen eigentlich für das einfache schonen stehet. Da ward der Stadt verschont, Walser. Eine ganz ungewöhnliche Wortfügung ist es, wenn es Hiob. 33, 18 heißt, und verschonet seiner Seelen vor dem Verderben, und seines Lebens, daß es nicht ins Schwerd falle, ingleichen, wenn es Judith 2, 6 mit der dritten Endung gebraucht[1127] wird: du sollt keinem Reiche verschonen. 2. Mit der vierten Endung der Person, da denn das Übel vermittelst des Vorwortes mit ausgedrücket wird. Ein Land im Kriege verschonen. Das Land ist im Kriege verschonet geblieben. Das Feuer hat mein Haus verschonet. Es kann keiner verschont bleiben. Jemanden mit der Arbeit, mit der Strafe, mit den Abgaben verschonen. Ingleichen im weiterm Verstande. Verschonen sie mich mit dergleichen Verdacht, mit solchen Reden.

Daher das Verschonen und die Verschonung.

Quelle:
Adelung, Grammatisch-kritisches Wörterbuch der Hochdeutschen Mundart, Band 4. Leipzig 1801, S. 1127-1128.
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