[1148] Verstatten, verb. regul. act. Statt oder Raum zu etwas geben, doch nur im figürlichen Verstande, Freyheit geben, etwas zu thun, gestatten; wo beyde von erlauben noch unterschieden werden können, als welches in manchen Fällen die Billigung des Verstatteten mit einschließt, verstatten aber solche unentschieden lässet. Jemanden zu reden verstatten. Die Reise ist mir dießmahl nicht verstattet worden. Den Truppen das Plündern verstatten. Daher die Verstattung.
Anm. Im Nieders. nur staden, steden, stedigen, wo es ehedem auch mit der zweyten Endung der Sache gebraucht wurde, ihm dessen nicht zu statten; im Schewd. städja, tillstädja, eigentlich zustatten, wo auch Stade, die Verstattung, Erlaubniß ist.