[1357] Der Waldhêrr, des -en, plur. die -en. 1. Der Eigenthümer eines Waldes. 2. An einigen Orten, z.B. in Nürnberg, sind die Waldherren diejenigen Rathsherren, welche die oberste Aufsicht über die Förste der Stadt haben, und das Forstgericht ausmachen. 3. An andern Orten wird der Neuntödter, Falco minimus Klein. der Waldherr genannt.