[1667] Das Zêhentrecht, des -es, plur. die -e. 1. Das Recht, die Befugniß, den Zehenten zu heben; ohne Plural. 2. Der Inbegriff der Gesetze in Ansehung des Zehenten; entweder im Singular allein, oder im Plural allein. 3. Ein Recht, oder Befugniß, welches dem Zehenten anklebt, z.B. daß er nicht mit Arrest belegt werden kann; mit dem Plural.