[1699]Zeugenfällig, adj. & adv. welches nur noch in den Rechten einiger Gegenden üblich ist, in solche Umstände versetzt, wo man nicht befugt ist, seine Sache durch Zeugen zu beweisen; Nieders. tügborstig.
Quelle:
Adelung, Grammatisch-kritisches Wörterbuch der Hochdeutschen Mundart, Band 4. Leipzig 1801, S. 1699.