[1708] Das Ziehgêld, des -es, plur. doch nur von mehrern Summen, die -er, Geld, welches man für die Kost und Erziehung eines Kindes bezahlet. Nach den Dresdener Statuten wird bey Theilung der Erbschaften den Unmündigen bis ins 12te Jahr jederzeit ein wöchentliches Ziehgeld ausgesetzet.