[1723] Das Zinsgut, des -es, plur. die -güter, ein Gut, dessen Inhaber zwar das völlige Eigenthum darüber hat, aber dem Grundbesitzer zu einem gewissen Grundzinse verpflichtet ist. Die Zinsgüter wurden ursprünglich von Freygelassenen, so wie die Bauergüter von Leibeigenen, die Freygüter aber von Freyen und Herren besessen.