[1763]Der Zunftzwang, des -es, plur. car. diejenige Einrichtung, da Person einer Art in eine Zunft, oder geschlossene Gesellschaft vereiniget seyn, und sich ihren Gesetzen und Gebräuchen unterwerfen müssen.
Quelle:
Adelung, Grammatisch-kritisches Wörterbuch der Hochdeutschen Mundart, Band 4. Leipzig 1801, S. 1763.