Das Buchhalten

[187] Das Buchhalten, oder das Rechnungsführen der Kaufleute, wird in das einfache und das gedoppelte oder Italiänische Buchhalten eingetheilt. Bei dem erstern werden die Posten des Gläubigers und des Schuldners zwar von einander getrennt, aber doch so verzeichnet, daß jede Partei bloß einzeln erscheint; da hingegen bei dem zweiten der Gläubiger und der Schuldner in einer beständigen Verbindung mit einander stehen, und die Posten folglich alle doppelt eingetragen werden, so daß der Kaufmann von seinen Geschäften zu allen Zeiten eine vollkommene Kenntniß haben kann.

Quelle:
Brockhaus Conversations-Lexikon Bd. 1. Amsterdam 1809, S. 187.
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