Das Patronatrecht

[379] Das Patronatrecht, (a. d. Lat.) 1) bei den Römern, das Recht des Freilassers oder Patrons über seine freigelassenen Sclaven; 2) im Kirchenrecht, das Recht des Kirchenpatrons oder Verleihers der Predigerstelle. Es besteht besonders darin, daß er zu der erledigten Pfarrstelle eine fähige Person ernennen, dieselbe der Gemeinde vorstellen, und das Consistorium oder den höchsten geistlichen Rath um das Examen derselben ersuchen kann. Bisweilen hat er indessen auch bloß das Recht, seine Einwilligung zu der von einem andern geschehenen Erwählung eines Pfarrers aus triftigen Gründen zu verweigern. An manchen Orten erstreckt sich das Patronatrecht auch auf die Aemter der Schulmeister und niedern Kirchendiener. Der Patron muß seine Kirche schützen und, wenn sie arm ist, zu ihrer Erhaltung beitragen; dagegen hat er verschiedene Ehrenbezeugungen zu genießen. Das Patronatrecht geht unter andern durch Simonie, d. h. durch gezogenen oder beabsichtigten Gewinnst bei Verleihung der Stelle, verloren.

Quelle:
Brockhaus Conversations-Lexikon Bd. 3. Amsterdam 1809, S. 379.
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