Der Münzfuß

[197] Der Münzfuß, die obrigkeitliche Bestimmung des Schrots und Korns der gangbaren Münzen und der Verhältnisse des Goldes und Silbers In Deutschland sind die vorzüglichsten Veränderungen des Münzfußes:

1) der Zinnische Fuß vom J. 1667, wo Sachsen und Brandenburg festsetzten, daß die feine Mark Silber in 10½ thlr. oder zu 15 fl. 45 kr. ausgemünzt werden sollte. – Nach der Münzordnung sollten weniger Gulden daraus gemünzt werden; allein wenn Reichsstände, die eigene Begwerke hatten, diese Vorschrift befolgten, so ließen andere diese Münzen einwechseln und in weit geringere Scheidemünze umprägen. –

2) Der Leipziger Fuß vom J. 1690, auch der 18 Floren-Fuß genannt. Sachsen, Brandenburg und Braunschweig bestimmten, daß sie die feine Mark Silber in zwei Dritteln und ein Dritteln zu 12 thlr. oder 18 fl. ausbringen wollten. An Golde sollten nichts als Ducaten zu 4 und Goldgulden zu 3 Gulden ausgemünzt werden. Von Ducaten sollten 67 Stück auf die Markgehen und 23 Carat 8 Gran fein halten. Goldgulden hat nur Georg II. in seinen Deutschen Landen prägen lassen. Dieser Leipziger Fuß wurde, um die Ungleichheit im Deutschen Münzwesen zu heben, im J. 1738 im Deutschen Reiche zum Reichsfuß angenommen.

3) Der Preußische oder Graumannsche Fuß. Preußen setzte im J. 1700 fest, die feine Mark zu 14 thlr. auszumünzen. – Da man im Leipziger Münzfuße [197] das Verhältniß zwischen Gold und Silber wie 1 zu 15 angenommen hatte, in Holland, Frankreich und Spanien hingegen dieses Verhältniß wie 1 zu 14 war; so fand derjenige, welcher Silber brauchte, dasselbe nirgends wohlfeiler als in Deutschland, wo gleichwohl die ergiebigsten Silber Bergwerke waren. Die Höfe, welche dem Leipziger Fuße getreu waren, mochten nun Silber münzen, so viel sie wollten, so wurde es doch im kurzen unsichtbar und gegen Holländische Ducaten und Franzosische alte Louisdʼor ausgewechselt. Auf dieses Unwesen machte Johann Wilhelm Graumann, der in Holländischen großen Handlungshäusern gedient hatte, zu Braunschweig aufmerksam, wo man zuerst seine Grundsätze befolgte, nach deren in den Druck gegebenen Rechtfertigung derselbe nach Berlin verschrieben wurde, wo er endlich die Oberaufsicht über alle königliche Münzen erhielt.

4) Der Conventions-Fuß oder 20 fl. Fuß vom J. 1753. – Die Graumannschen Vorschläge wirkten fast auf alle Höfe, auch auf den Wiener Hof, welcher, um nicht von andern benachbarten Höfen bei seiner Münzveränderung in Nachtheil gesetzt zu werden, am 21. Sept. 1753 deßhalb eine eigne Convention (daher der Name Conventions-Fuß) mit dem Hofe zu München schloß. Man nahm an, daß die feine Mark Gold zu 283 fl. 5 kr. 3 14/77 pf. und die feine Mark Silber zu 20 fl. sollten ausgebracht werden. Man suchte von Wien aus auch die Kreise Schwaben, Franken und Oberrhein zu einem gleichen Münzfuße zu bewegen: allein in allen diesen Kreisen war Silbergeld im Gange, wovon sogar 24 fl. auf die Mark gingen, und wogegen Ducaren 5 fl. Pistolen 9 fl. etc. galten. Alle Bemühungen, dieß zu ändern, waren fruchtlos; und der Bayersche Hof sah sich endlich genöthigt, seine Convention aufzurufen.

5) Der 24 fl. Fuß vom J. 1766. Bayern fing an, die Mark Silber zu 24 fl. auszumünzen, und setzte den Ducaten zu 5 fl. an. – Gegenwärtig hat Churbraunschweig noch den Leipziger Fuß beibehalten. Oestreich, Sachsen, Braunschweig und Wolfenbütel haben den Conventions Fuß. Im Schwäbischen Kreise so wie auch größten Theils im Fränkischen Kreise ist der 24 fl. Fuß angenommen.

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Brockhaus Conversations-Lexikon Bd. 3. Amsterdam 1809, S. 197-198.
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