Der Syndicus

[472] Der Syndicus heißt ein von einer ganzen Gemeinheit (Universitas) bestellter Bevollmächtigter zu Besorgung ihrer Angelegenheiten. Es muß daher zu Bestellung eines solchen Syndicus die ganze Gemeinheit zusammen berufen werden, und von ihnen wenigstens zwei Drittel gegenwärtig sein, auch hiervon der größere Theil einstimmen. Ein Syndicus aber kann nun entweder blos auf einzelne Fälle von der ganzen Universitas gewählt, oder auch auf immer als Procurator für alle ihre Angelegenheiten und als Vertreter ihrer Rechte bestellt werden, z. B. bei einer Universität, bei einem Stadtrathe etc. und dann empfängt er eine General-Vollmacht, welches man ein Syndicat nennt.

Quelle:
Brockhaus Conversations-Lexikon Bd. 5. Amsterdam 1809, S. 472.
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