[346] Die Dictatur, diejenige Förmlichkeit beim Reichstage, vermöge welcher dasjenige kund gemacht wird, was gesetzmäßig zur Kunde des Reichs gelangen, und ein Stück der Reichsacten, oder selbst ein Gegenstand der öffentlichen Berathschlagung werden soll. Sie besteht darin, daß von Churmaynz, mittelst des Reichserbmarschallamts, jeder Comitialgesandschaft angesagt wird, ihre Kanzellisten zur gesetzten Stunde und benannten Orts der Dictatur halber sich einsinden zu lassen, und alsdann der Secretair des Directoriums jedem Kanzellisten die gemeinte Schrift, unter der Aufschrift: Dictatum etc., entweder in die Feder dictirt, oder gedruckt unter sie vertheilt.