[25] Die Sachsenfrist, gewöhnlicher Sächsische Frist, ist ein Zeitraum von 45 Tagen oder 6 Wochen und 3 Tagen. Auf diesen Zeitraum kommt in den Landen Sächsischer Hoheit, ja in allen andern Landen des Sächsischen Rechts, das heißt in denjenigen Deutschen Provinzen, in welchen der Churfürst von Sachsen bei erledigtem Kaiserthrone die Vicariatsrechte auszuüben befugt ist, sehr viel an, wenn nicht etwa durch specielle Gesetze hin und wieder etwas anders verordnet ist. Denn so muß z. B. im ordentlichen bürgerlichen Prozesse der Theil, dem der Beweis seines Rechts oder seiner habenden Forderung durch Urthel aufgelegt worden war, denselben während dieser Zeitfrist beim Gericht einreichen, auch der Gegner binnen eben dieser Frist seinen Gegenbeweis übergeben; auch muß die erstere Ladung im Prozesse in der Regel ebenfalls eine volle Sächsische Frist befassen: kurz, es ist dieß ein Zeitraum, von dessen Uebertretung gewöhnlich ein Nachtheil abhängt, welcher bald groß bald minder groß ist und zuweilen wohl gar den Verlust des Rechts bewirkt.