Remedium

[177] Remedium, bezeichnet 1) in der münzwissenschaftlichen Sprache diejenige Beschaffenheit des Metalls, wo es um etwas weniger fein (Remed. an Korne) und etwas weniger im Gewichte (Remed. an Schrote) halten darf, als es eigentlich das Gesetz fodert. Die Schwierigkeit, das Metall allemahl von der vorgeschriebenen Feine zu erhalten, oder auch die Stücken Geld genau von dem gehörigen Gewicht zu schlagen verstattet allerdings eine solche Abweichung. 2) In der Rechtswissenschaft heißt remedium irgend ein Rechtsmittel, das man binnen zehn Tagen wider ein gesprochenes oder eingehohltes Urthel oder wider einen Bescheid einwendet und seine Beschwerden darüber entweder vor demselben Richter anbringt (dann heißt das Remedium die Leuterung), oder an ein höheres Gericht gelangen läßt (die Appellation).

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Brockhaus Conversations-Lexikon Bd. 4. Amsterdam 1809, S. 177.
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