[473] Das Indigenat (a. d. Lat.) ist die Eigenschaft, wodurch einer aller der Vorrechte, die ihm als Eingebornen in einem Lande zustehen, vorzugsweise vor den Fremden, theilhaftig wird. Will ein Fremder die aus einem solchen Rechte herfließenden Vortheile genießen, so muß er vor allen Dingen erst jenes Indigenat von dem Landesherrn oder sonstiger obersten Behörde sich zu erwerben und dadurch den Landeskindern gleich gemacht zu werden suchen. – In Böhmen, Schlesien etc. heißt es das Incolat.