Das Rutscherrecht

[337] Das Rutscherrecht wird in einigen Gegenden ein gewisses Recht genannt, das der Zins- oder Grundherr hat, eine ihm schuldige Abgabe, welche nicht zu dem bestimmten Tage, ja wol gar zur bestimmten Stunde, entrichtet wird, alsdann immer verdoppelt zu fodern, bis sie abgetragen ist. Weil nun diese Zinsen, welche Rutscherzins (auch Werthzins) heißen, allemal mit jedem Tage, oder auch, wenn es festgesetzt ist, mit jeder Stunde, welche versäumt wird, anwachsen, und also gleichsam fortrutschen, so haben sie jenen Namen erhalten, sind aber heut zu Tage wenig mehr üblich.

Quelle:
Brockhaus Conversations-Lexikon Bd. 8. Leipzig 1811, S. 337.
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