[5]Der Acceß (a. d. Lat.), der Zutritt; darunter versteht man bei gewissen Gerichtshöfen und Collegien die Erlaubniß, Theil an ihren Verhandlungen zu nehmen, ohne ein wirkliches Mitglied von ihnen zu sein.
Quelle:
Brockhaus Conversations-Lexikon Bd. 7. Amsterdam 1809, S. 5.