[317] Der Rheinbund oder Rheinische Bund ist die am 12. Juli 18061 zu Paris, zwischen dem Kaiser der Franzosen und dem größten Theile der deutschen Fürsten abgeschlossene Verbindung, wodurch die letztern unter Entsagung der sämmtlichen zuvor auf das deutsche Reich Bezug habenden Verhältnisse und Titel, durch eine besondre Conföderation, sich, unter dem Protectorate des französischen Kaisers, zu einem gemeinschaftlichen Interesse vereinigen – Die contrahirenden Theile bei diesem Bunde waren Anfangs der Kaiser der Franzosen, welcher den Titel Protector des Rheinbundes führt, auf einer Seite; auf der andern Seite: die Könige von Baiern und Würtemberg, der Churerzkanzler (der durch die Cönföderationsacte [317] den Titel: Fürst Primas erhielt), der Churfürst von Baden, der Herzog von Berg, der Landgraf von Hessen-Darmstadt (welche durch dieselbe Acte den Titel: Grosherzog erhielten, jedoch dieselben Rechte, Ehrenbezeugungen und Vorrechte, wie die Könige, genießen), die Fürsten von Nassau-Weilburg und Usingen (unter welchen der Chef des Hauses den Titel Herzog erhielt), die Fürsten von Hoyenzollern-Hechingen und Sigmaringen, von Salm-Salm und Salm Kyrburg, von Isenburg-Birstein, der Fürst von Lichtenstein, der Herzog von Aremberg und der Graf von der Leyen, der den Fürstentitel erhielt. Nach und nach traten alle deutsche Fürsten dem Rheinbunde bei, mit Ausnahme Preußens und Oestreichs. – Da, nach der Rheinbundsacte, zwischen dem Kaiser der Franzosen und den conföderirten Staaten blos eine Allianz bestehet, mithin es keine, allen verbundenen Staaten gemeinschaftliche, höchste Gewalt giebt, welcher die Regenten der einzelnen Staaten, als solche, untergeordnet wären, vielmehr jeder einzelne Staat des Rheinbundes ein eignes, selbstständiges Ganzes ist; so ist der Rheinbund ein bloßer Staatenbund. Die Rheinbundstaaten sind mithin, blos in ihren äußern Verhältnissen gegen einander, in so weit eingeschränkt, als sie es sein müssen, damit alle zusammen gleich frei und selbstständig sind. Die Mitglieder des Rheinbundes müssen daher, zufolge der Rheinbundsacte, von jeder fremden Macht unabhängig sein, und können keine Art von Dienst anders, als in den Staaten der Conföderation und der Alliirten annehmen oder behalten. Bei Ausbruch eines Kriegs gegen eine fremde Macht muß jedes ein bestimmtes Conkingent an Mannschaft zu einem gemeinschaftlichen Kriegsheere stellen. Streitigkeiten zwischen den Gliedern des Bundes selbst müssen in der Rheinbundsversammlung auf den Bundestagen entschieden werden. Frankfurt am Main wurde durch die Rheinbundsacte als der Ort bestimmt, wo Bundestag gehalten wird. Auf dem Bundestage wird die Versammlung der Rheinbundsverwandten in zwei Collegien getheilet, in das königliche und fursiliche, in deren ersterem der Fürst Primas, im zweiten der Herzog von Nassau präsidiret. – Die [318] Mitglieder des Bundes besitzen die Rechte der Souverainität (nemlich: der Gesetzgebung, der Obergerichtsbarkeit, der hohen Polizei, der militairischen Conscription oder Recrutirung und der Besteurung) über die ihnen bestimmten Länder und die in ihren Besitzungen inclavirten reichsritterschaftlichen Länder. Die jetzt regierenden Fürsten und Grafen behalten als Privateigenthum alle Domainen, die sie jetzt besitzen etc. In peinlichen Fällen haben diese regierenden Fursten und Grafen das Austrägalrecht, d. i. das Recht von ihren Ebenbürtigen gerichtet zu werden: in keinem Fall hat die Confiscation ihrer Güter statt. – Zu Entscheidung der Rechtsklagen gegen die souverainen Bundesfürsten sollen 2 Tribunäle, Eins für die Angelegenheiten der südlichen Gegenden zu München, und Eins für die der nördlichen zu Dresden errichtet werden. In Ansehung der Religion endlich ist es Grundgesetz, daß die Bekenner des katholischen und lutherischen Glaubens gleiche bürgerliche Rechte und Verhältnisse haben sollen.
Die Große des Rheinbundes berechnet man gegenwärtig auf 7202 Quadrat-Meilen mit 15,168,600 Einwohnern. Das Militair derselben, in sofern es zum Bundescontingent gehört, betragt 119,850 Mann.
1 Am 22. Juli 1785 wurde der deutsche Fürstenbund geschlossen.