[346] Der Schlägeschatz wurde sonst theils der Pacht, welchen ein Münzmeister dem Landesherrn von dem Ertrage der Münze geben mußte, theils die Abgabe genannt, welche an den Landesherrn für das Recht, münzen zu dürfen, entrichtet werden mußte; endlich hieß es auch eine Abgabe der Unterkhanen an den Landesherrn, die Unkosten der Münze zu bestreiten, wogegen dieser sich verpflichten mußte, den Gehalt der Münzen nicht zu verringern. Und eben daher rührt noch in manchen Ländern ein gewisser Zoll von Waaren, eine Abgabe vom Getränke etc., welche Schläge-Schatz, oder Schlagel-Schatz genannt wird.