Deutschland

[274] * Deutschland. Der Länderverlust und die Veränderungen, welche Deutschland durch den französischen Revolutionskrieg und dessen Folgen erlitten hat, sind so vielfältig und abwechselnd, und die Schicksale mehrerer deutschen Länder zum Theil noch nicht einmal entschieden, daß es deshalb allerdings schwer ist, von beiden nur einen etwas vollständigen Abriß zu machen. Wir geben indessen den nachstehenden Versuch, ohne über die Länge desselben Entschuldigung zu führen, da er – unser deutsches Vaterland betrifft.

Deutschland wurde zuerst vom Kaiser Maximilian I. im J. 1500 in gewisse Bezirke (Reichskreise) getheilt, damit der Landfriede desto besser erhalten und die Urtel des Reichskammergerichts (s Th. 1. S. 213) desto leichter vollstreckt werden sollten. Carl V. vermehrte die anfänglich eingerichteten sechs Reichskreise 1522 auf die Th. IV. S. 134 verzeichneten zehn, und alle Länder und Theile des deutschen Reichs gehörten nun, mit Ausnahme einiger wenigen, am Ende dieses Art. anzuführenden, zu einem von diesen Kreisen. Schon seit dem 16. Jahrh. wurden, besonders von dem burgundischen Kreise, einzelne Stücke getrennt; allein weit mehr litt diese Kreisverfassung seit dem Jahre 1796 durch mehrere Friedensschlüsse und Verträge, durch welche sehr viele zu Deutschland gehörige Länder von demselben entweder ganz abgerissen, oder an andere Oberherren abgetreten [274] wurden, bis endlich 1806 durch Aufhebung der ganzen deutschen Reichsverbindung auch die Kreisverfassung aufgehoben wurde.

Die Friedensschlüsse und Verträge, durch welche die großen Veränderungen in Deutschland bewirkt wurden, sind: 1) der Pariser Friede zwischen Frankreich und Wirtemberg (1796 Aug. 7.); 2) zwischen Frankreich und Baden (Aug. 22. – s. Th. IV. S. 237); 3) der Friede zu Campo Formido (s. d. Art. i. d. Nachtr.); 4) der Friede zu Lüneville (s Th. IV. S. 246); 5) der Hauptschluß der deutschen Reichsdeputation vom 25. Febr. 1803, über die den deutschen erblichen Fürsten und Reichsständen zugestandene Entschädigungen für den durch Abtretung des linken Rheinufers erlittenen Länderverlust1; 6) der Friede zu Presburg zwischen Frankreich und Oestreich (27. Dec. 1805); 7) die Convention zwischen Preußen und Frankreich (1. Aprl. 1806) über die von jenem vorzunehmende Oecupation der Churbraunschw. Lande; 8) die zu Paris abgeschloß. Rhein-Conföderationsacte (12. Jul 1806); 9) der Friede zu Posen zwischen Frankrch. und Sachsen (11. Dec. 1806); 10) der Friede zu Tilsit (s. d. Art.); 11) die Convention zu Fontainebleau zwischen Frankreich und Oestreich vom 10. Dec. 1807.

Die Schicksale und Veränderungen, welche die einzelnen Kreise und die in denselben befindlichen Länder trafen, waren folgende:

I. Der Burgundische Kreis (s. dies. Art. und die Nachtr.) ging durch den Frieden zu Campo Formido ganz verloren.

II. Der Oestreichische Kreis (s. d. Art.) enthielt: 1) Oestreich, 2) Steycrmark, 3) Kärnthen: diese drei Provinzen blieben unverändert; – 4) Crain und 5) das östreichische Friaul: diese beiden erlitten durch die Conv. zu Fontainebleau [275] die Veränderung, daß die ehemals zu Venedig gehörige und im Presb. Frieden an das Kgrch. Italien abgetretene Grafsch. Monfalcone wieder an Oestreich überlassen, der Thalweg des Lisonzo flusses zur Grenze bestimmt wurde, an Italien aber auf der rechten Seite dieses Flusses Theile des östreichischen Littorale, der Grafsch. Görz und des Herzogth. Crain kamen; nur die Stadt Görz blieb bei Oestreich; – 6) die Grafschaft Tyrol (s. d. Art.): diese kam durch den Presb Fr. an Bayern, jedoch mit Ausschluß der dem Fürsten v. Dietrichstein gehörigen, schon durch den Dep. R. an Graubündten gekommenen Herrschaft Trasp; – 7) Vorderöstreich: dieses ging durch d. Presb. Fr. ganz verloren, wurde aber sehr zerstückelt; und zwar erhielt A) von Schwäbisch-Oestreich Bayern die Markgrassch. Burgau; Baden die Stadt Costnitz; alles übrige kam an Wirtemberg; B) der Breisgau (s. d. Art. i. d. Nachtr.) kam theils an Baden, theils an Wirtemberg; C) die Vorarlbergischen Herrschaften, die den Namen daher haben, weil sie durch den Arlberg von Tyrol getrennt werden, erhielt Bayern.

III. Der Bayerische Kreis (s. d. Art. und Bayern i. d. Nachtr.) bestand aus Drei Hauptprovinzen: A) Bayern, von dessen geistlichen Herrschaften Freysingen und der größte Theil von Passau durch den Dep. R. an Bayern, nachher aber auch durch den Presb. Fr. der Ueberrest von Passau (welcher vorher nebst Berchtesgaden dem Großherz. v. Toscana als Entschädigung angewiesen worden) ebenfalls an Bayern kam; Berchtesgaden fiel an Oestreich. Regensburg kam nebst ihren Abteien schon durch d. Entsch. R. an den Churfürst Erzkanzler. B) Die Oberpfalz blieb unverändert; nur wurde die darin befindliche gefürst. Grssch. Sternstein, dem Fürst v. Loblowitz gehörig, Bayerischer Oberhoheit unterworfen. C) Salzburg (s. d. Art.), wovon die Stadt Mühldorf bei Bayern blieb, kam zuletzt an Oestreich.

IV. Der Fränkische Kreis. Die in diesem Art. (Th. II. S. 45 ff.) aufgeführten geistl. u. weltl. Länder und Herrschaften haben verschiedene Veränderungen betroffen. Und zwar kamen von den geistlichen [276] Ländern 1) das Hochstift Bamberg (s. d. Art. u. d. Nachtr.) an Bayern; 2) das Hochstift Würzburg durch d. Entsch. R. Anfangs an Bayern, dann durch d. Presb. Fr. an den Churf. v. Salzburg, und wurde d. 1. Febr. 1806 von Oestreich in Besitz genommen, auch d. 25. Sept. zum Großherzogthum erhoben; 3) das Hochstift Eichstädt, Anfangs größtheils dem Großherz. v. Toscana als ein Theil seiner Entschädigung angewiesen, kam durch den Presb. Fr. ganz an Bayern; 4) das Hoch- u. Deutschmeisterthum zu Mergentheim (s. auch d. Art. Deutsche Ritter) erhielt durch den Entsch. R. die mittelbaren Stifter, Abteien und Klöster im Vorarlberaischen, im östreich. Schwaben und überhaupt alle Mediatklöster der Augsburger und Costnitzer Diöcesen in Schwaben, über welche noch nicht disponirt war, mit Ausnahme der im Breisgau gelegenen; und im Presb. Fr. wurde einem östreichischen Prinzen die Würde eines Deutschordens-Großmeisters mit Mergentheim und Zubehör erblich überlassen, wovon auch am 22. März 1806 Oestreich Besitz nahm.

In Betreff der übrigen weltlichen Besitzungen dieses Kreises – von welchen wir diejenigen, welche bei ihren Oberherren und ihrer Verfassung blieben und in dem angef. Art. (II. 46.) bereits aufgeführt sind, übergehen – wurde 5) Bayreuth (s. d. Art.) zufolge des Tils. Fr. von Preußen abgetreten (der Regent ist bis jetzt noch nicht bestimmt); 6) Anspach (s. d. Art) wurde nebst Cleve und Neufehatel von Preußen (lt. Convent. v. 1. Apr. 1806), gegen Besitznahme der Braunschw. Lüneb. Lande, an Bayern abgetreten (s. Anspach i. d. Nachtr.); 7) von Henneberg verlor Hessen-Cassel im Nov. 1806 nebst seinen übrigen Ländern auch den an Henneberg habenden Antheil, nemlich die Herrschaft Schmalkalden, welche dann zum Königreich Westphalen kam; 8) Schwarzenberg, Waldenburg, Hohenlohe, Castell – insgesammt vorher reichsunmittelbar – stehen, mit Beibehaltung ihrer zeitherigen Herren unter Bayerischer, so wie 9) Wertheim unter Oberhoheit des Fürsten Primas – der übrigen kleineren Graf- und Herrschaften, deren Aufzählung [277] hier zu weit ins Einzelne führen möchte, zu geschweigen.

Was übrigens die Fünf Reichstädte des Fränk. Kreises betrifft, so kamen sie, und zwar Nürnberg (s. d. Art. auch i. d. Nachtr.) durch die Rheinbundsacte, die übrigen durch den Dep Rec. an Bayern. Rothenburg und Schweinfurt wurden unter dem Namen der Herrsch. Rothenburg vereiniget; Windsheim und Weißenburg vertauschte Bayern 1803 an Preußen, von welchem jene zu Bayreuth, diese zu Anspach geschlagen wurde, daher sie mit Anspach wieder an Bayern zurückkam.

V. Der Schwäbische Kreis (s. den Artik. Schwaben).

A) Von den geistlichen Besitzungen dieses Kreises kamen – um nur die bedeutendsten hier anzuführen – 1) das Hochstift Costnitz oder Constanz (an beiden Seiten des Bodensee), zu welchem die Stadt Costnitz nicht gehörte, durch den Entsch. R an Baden; 2) das HStist Augsburg (die Reichsstadt nicht dazu gehorig), so wie 3) die gefürstete Abtei Kempten durch dens. Rec. an Bayern; 4) die gefrst. Probstei Elwangen an ihren bisherigen Schutzherrn, Kön. v. Wirtemberg; 5) d. Rchsprälatur Salmansweiler am Bodensee, ausgenommen Ostrach und Schemmerberg, welche d. Fürst v. Thurn und Taxis erhielt, an Baden; 6) d RPräl. Weingarten, als Grafschaft, an den Frst. v. Nassau-Dietz oder ehemal. Erbstatthalter v. Holland, unter Oberhoheit des Kön. v. Wirtemberg (dem sie wahrscheinlich, da Nassan-Dietz durch den Tils. Fr. seine Besitzungen verloren, ganz zugefallen ist); 7) d. RPräl. Ochsenhausen (zwischen Memmingen und Biberach) als Fürstenthum an den Fürst v. Metternich (Wirtemb. Oberhoheit), doch mit Ausschluß von Tannheim, welches der Graf von Schäsberg erhielt. – Die übrigen Prälaturen, Abteien, Klöster etc. müssen wir, um nicht zu weitläufig zu werden, hier übergehen, und führen nur noch die wichtigsten

B) weltlichen Besitzungen oder Fürstenthümer dieses Kreises nebst ihren Veränderungen an: 1) das Herzogthum – jetzt Königreich Wirtemberg; [278] 2) d. Markgrafschaft, jetzt Großherzogthum Baden (s. diese Art. und die Nachtr.); 3) die gefürst. Grafsch. oder das Fürstenth. Hohenzollern, den Fürsten v. Hohenzollern-Hechingen und Sigmaringen gehörig; 4) die Graf- und Herrschaften des Fürsten v. Fürstenberg, die jetzt theils unter Baden, theils unter Wirtemberg, theils unter dem Fürst von Hohenzollern-Sigmaringen stehen; 5) die Grassch. Waldburg – oder, weil ihre Grafen Reichs-Erbtruchsesse waren, öfters Grafschaft Truchseß-Waldburg – seit 1803 ein Fürstenthum, unter Oberhoheit des Kön. v. Wirtemberg; 6) d. Grafsch. Königseck (Königsegg): die Grafen hatten ihre Güter theils bei der Abtei Kempten, theils bei der Grfsch. Waldburg. Die Eine Linie, Königseck-Rothenfels, verkaufte 1804 Rothenfels und Stauffen an Oestreich, welche im Presb. Fr. an Bayern fielen; dagegen die andere Linie (K. Aulendorf) noch die Grafsch. Königseck u. Baronie Aulendorf, unt. Wirtemberg. Hoheit, besitzt; 7) die Besitzungen der Grafen von Fugger in den Gegenden Ulm bis Augsburg (s. d. Art. Fugger u. d. Nachtr. dazu) u. s. w. u. s. w.

C) Die Reichsstädte dieses Kreises betreffend, so kamen 1) an Bayern: Ulm (s. d. A.), Nördlingen, Regensburg, Kempten, Augsburg (s. d. A), Lindau etc.; 2) an Wirtemberg: Eßlingen, Reutlingen, Schwäbisch Hall, Heilbronn, Gmünd etc.; 3) an Baden: Pfullenburg, Offenburg, Zell, Biberach, Wimpfen. (Letztere wurde jedoch durch einen Tausch am 28. Aug. 1803 an Hessen-Darmstadt abgetreten.)

VI. Der Chur- oder Nieder-Rheinische Kreis (s. Th. IV. S. 261), und zwar 1) das Erzstift Mainz (s. d. Art.) ging durch Abtretung des linken Rheinufers an Frankreich zum Theil verloren; die Ueberreste wurden an mehrere Fürsten vertheilt, als: an Nassau Usingen das Vicedom Amt Mainz diesseits des Rheins, Rheingau, die Aemter Höchst und Cronberg, Lahnstein und Haarheim und alle Besitzungen des Domcap. zu Mainz auf der rechten Seite des Main, unterhalb Frankfurt; an Hessen-Darmstadt: Steinheim, Alzenau, Ober-Amt Starkenburg (jetzt mit mehreren Hessischen Besitzungen [279] gen zu einem Fürstenthum gebildet), Hasloch, Astheim an den Churfürst Erzkanzler das Vicedom Amt Aschaffenburg, die Aemter Haussen, Orb und Auffenau etc.; an den Churf. v. Hessen-Cassel Amöneburg, Fritzlar etc., welche aber nach dessen Länder-Verlust 1806 an das Kgrch. Westphalen kamen. – Mehrerer Aemter, Kellereien u. dgl. zu geschweigen, welche noch an verschiedene Fürsten u Grafen fielen. Erfurts und des Eichsfelds Loos s. m. i. d. Art Erfurt i. d. Nachtr. – 2) Das Erzstift Trier (s d. Art.), dessen Ueberrest, zu welchem die unmittelb. Reichsabtei Arnstein gehörte, an Nassau-Weilburg kam. – 3) Das Erzstift Cöln (s. d. Art. i. d. Nachtr.) kam zum Theil durch Abtret. des link Rh Ufers an Frkrch., und der Ueberrest an die Fürsten v. Nassau- Usingen, Wied-Runkel, Aremberg und an Hessen-Darmstadt, und zwar an letzteres das Herzogth. Westphalen, welches zwar im Westphälischen Kreise lag, aber zu diesem gehörte. – 4) Die Pfalz am Rhein (s. Th. III. S. 408 u. 9) ging dch. Abtr. des lk. Rh. Uf. zum Theil verloren, und die übrigen Theile kamen an Baden, Hessen. Darmstadt, an die Fürsten von Nassau-Usingen, Nassau-Weilburg, Wied-Runkel etc. (S. d. Nachtr. zu dem Art. Pfalz.)

VII. Der Ober-Rheinische Kreis (s. d. Art.), und zwar:

A) Die geistlichen Besitzungen: 1) Das Hochstift Worms (s. d. A.), dessen Ueberrest diesseits des Rheins an Hessen-Darmstadt kam; 2) Speyer (s. d. Art.). theils dch. Abtr. des lk. Rh. Uf. verloren, theils an Baden gelangt; 3) Bisth. Strasburg, nur noch wegen 3 Aemter (Oberkirch, Oppenau und Ettenheim) zu diesem Kreise gehörig, kam, so wie 4) Heitersheim (s. Johanniter-Ritter) mit Breisgau, unter dem Titel eines Fürstenthums, und 5) d. R. Probstei Odenheim, od. das adel. Ritterstift Bruchsal – insgesammt an Baden; 6 u. 7) die Bisthümer Basel und Fulda (s. diese Art. und die Nachtr. dazu); 8 und 9) die gefürstete Probstei Weißenbura und Abtei Prüm kamen bei Abtret, des link. Rh. Uf. an Frankreich.

[280] B) Die weltlichen Provinzen und Besitzungen. Auch hier können wir nur die Veränderungen der bedeutendsten angeben: 1) die Fürstenth. Simmern, Lautern, Veldenzu. das Herzogth. Zweihrücken, insgesammt dem Churf. v. Bayern gehörig, der sie bei Abtr. des lk. Rh. U. verlor, kamen zu den Depart. Rhein u. Mosel und Donnersberg; 2) die Ldgrfsch. Hessen (s. d. Art. u. den Nachtr. dazu). Der Sturz der Hessen-Casselschen Linie zog zugleich den der Linie Hessen-Rheinfels-Rothenburg, deren Besitzungen unter jener Landeshoheit standen, nach sich; dagegen eine 2te Nebenlinie, Hessen-Philippsthal, den Flecken Kreuzberg oder Philippsthal im Kgrch. Westphalen (Depart. der Werra) behielt. In Ansehung der zweiten Hauptlinie, Hessen-Darmstadt (s. d. angez. Art.), behielt unter deren Oberhoheit auch die Nebenlinie, Hessen-Homburg, das Amt Homburg vor der Höhe; 3) die Grafschaft Sponheim, die gefürst. Grfsch Salm am Vogefischen Gebirge, das Frstth. Saarbrück, die Grfsch. Saarwerden, die Wild- u. Rheingrafschaft, zwischen Churpfalz und Churtrier, dem Hause Salm gehörig, und noch mehrere Graf- und Herrschaften, z. B. Falkenstein, Reipoltskirchen, Kriechingen, Wartenberg, Bretzenheim u. Winzenheim etc., gingen insgesammt durch Abtr. des lk. Rh. Uf. verloren. Diejenigen, welche unter ihren vorigen Herren blieben, als: die Grfschaften, jetzt Fürstenthümer, Waldeck, Usingen, die Herrschaften Idstein, Wisbaden, Grfsch. Solms, Isenburg (Ober-Isenburg), Wittgenstein können wir blos hier nur andeuten.

Ueber die Reichsstädte dieses Kreises: Worms, Speyer, Wetzlar, Franfurta. M. verweisen wir auf diese Art. u. die Nachtr. – Friedberg in der Wetterau erhielt Hessen Darmstadt.

VIII. Der Westphälische Kreis.

A) Die geistlichen Lande: 1) Hochstift Münster (s. d. Art. u. den Nachtr.); 2) Hstift Paderborn, welches der König von Preußen erhalten hatte, aber durch den Tils. Frieden wieder verlor, wurde zum Kgrch. Westphalen (Dep. d. Fulda) geschlagen; 3) Bisthum Lüttich (s. d. Art.) ging schon 1795 für Deutschland [281] verloren, und mit ihm 4) auch die Abt. Stablo, Malmedy und Thorn, so wie auch 5) die Abteien St. Cornelii Münster und Burscheid im Jülichschen; 6) Bisth Osnabrück (s. d. Art. u. d. Nachtr. dazu); 7) die Abtei Werden und die Frauen-Abteien Elten, Essen und Hervorden kamen durch den Entsch. R. an Preußen. Als dieses im J. 1806 das Herzogth. Cleve an Frankreich übergab, wollte es die 3 erstern Abteien behalten – ein Umstand, der eine von den Ursachen zu dem bald nachher zwischen Frankreich und Preußen ausgebrochenen unglücklichen Kriege abgab – allein im October 1806 wurden sie für den Großherz. v. Berg in Besitz genommen; Hervorden aber kam mit Ravensberg zum Königreich Westphalen.

B) Die weltlichen Lande dieses Kreises waren hauptsächlich: 1) das Herzogth. Westphalen (s. oben den Chur-Rhein. Kreis n. VI. 3.); 2) die Herzogthümer Jülich, 3) Berg, 4) Cleve; 5) das Frstenth. Minden – (s. diese Art. u. die Nachtr. dazu); 6) das Frstth. Verden, zwischen Bremen und Lüneburg, dem Churf. v. Braunschw. Lüneburg gehörig, kam mit dessen übrigen Ländern 1806 an Preußen, welches zu Tilsit es wieder verlor (seitdem ist dessen Schicksal noch unentschieden); 7) die Fürstlich Nassau-Dietzischen Lande, über welche ebenfalls noch nichts verfüget ist; 8) das Fürstth. Ostfriesland (s. d. Art. i. d. Nachtr.); 9) das Fürstenth. Mörs (Meurs), vorher Preußen zuständig, kam mit d. link. Rh. Ufer z französ. Ruhr-Depart.; 10) die Grfsch. Mark und 11) Ravensberg, zuvor Preußen gehörig, kamen, jenes 1807 zum Großherzogth. Berg, dieses an das Kgr. Westphalen; 12) das Hrzgth. Oldenburg (s. auch den Art. i. d. Nachtr.) blieb, wie vorher, dem Herz. v. Holstein-Oldenburg; so wie denn auch – um nur hier der bedeutenderen noch zu erwähnen – 13) Wied (zum Fürstenthum erhoben, Lippe und Sternberg, Bentheim, Riedberg, Holzapfel nebst der Herrschaft Schaumburg, Grfsch. Limburg etc. bei ihren vorherigen Besitzern, unter verschiedener Oberhoheit, blieben, ferner die Grfsch. Phrmont, dem Frst. von Waldeck vorher gehörig, [282] auch an diesen wieder 1806 zurückkam (s. d. Art. u. den Nachtr. dazu); dagegen 14) die Grafschaften Teklenburg u. Lingen, vorher Preußen, und 15) Hoya u. Diepholz, zuvor Braunschweig gehörig, so wie viele andere, z. B. Virneburg, Reckheim, Winneburg und Beilstein etc., mit dem linken Rhein-Ufer verloren gingen; 16) die Herrschaft Anholt (dem Frst. von Salm-Salm zuständig), schon 1800 von Frankreich der damaligen Batavischen Republik überlassen und mit dem Dep. Geldern vereiniget; endlich aber noch einige Herrschaften andern – z. B. 17) die Grfsch. Spiegelberg (unweit Hameln), dem Hause Nassau-Dietz gehörig, und 18) Hallermund, dem Grafen v. Platen zuständig, dem Fürstenthum Calenberg einverleibt wurden.

C) Die Reichsstädte dieses Kreises anlangend, so kamen 1) Cöln a. Rhein, 2) Aachen (s. diese Art. i. d. Nachtr.) mit dem link. Rh. Ufer an Frankreich; 3) Dortmund in der Grfsch. Mark fiel zwar durch den Entsch R. unter dem Titel einer Grafschaft an Nassan-Dietz; allein in der Folge wurde sie zum Depart. der Ruhr (welches eines von denen des Großherzogth. Berg ist) geschlagen, wovon denn auch Dortmund die Hauptstadt ausmacht. (S. den Art. Mark i. d. Nachtr.)

Noch rechnete man zum Westphäl. Kr.: a) die Herrschaften Dreyß im Trierschen – ging mit d. l. Rh. Ufer verloren; b) Jever (zwisch. Ostfriesland, Oldenburg und der Nordsee), Rußland gehörig, und c) Kniphausen, dem Grf. v. Bentink, kamen beide an Holland (s. Ostfriesland in den Nachtr.); d) die Grfschaft Homburg (Homberg), dem Hause Sayn-Wittgenstein-Berleburg zuständig, jetzt unter Oberhoheit des Großherz. v. Berg.

IX. Der Nieder-Sächsische Kreis (s. dies. Art. Th. III. S. 261), und zwar: 1) das Herzogth. Bremen; 2) das Hzgth. Holstein, letzteres nebst Ranzau, Pinneberg und Altona seit 1806 dem Kgrch. Dänemark einverleibt; 3) Bisth. Lübeck; – s. alle diese Art. und die Nachtr. – 4) Hzgth. Mecklenburg (s. d. Art.) blieb unverändert, aber Stadt und Gebiet Wismar, seit dem Westphäl. Frieden Schweden [283] zuständig, kam 1803 wieder an jenes zurück; – 5) Hzgth. Lauenburg, dem Churf. v. Braunschw. Lüneburg gehörig, ist seit dessen Länder-Verlust noch nicht ganz bestimmt; – 6) Braunschweig-Lüneburg (s. d. Art. Braunschweig und d. Nachtr.), und zwar: a) Frstth. Lüneburg oder Celle, 1806 von Preußen in Besitz genommen, zu Tilsit wieder abgetreten, und jetzt ohne bestimmten Oberherrn; b) Frstth. Calenberg, und zwar Drei Theile: das Hannöverische, das Hamelnsche (beide noch unbestimmt) und das Göttingische, zum Kgrch. Westphalen geschlagen, welches, so wie c) das Frstth. Grubenhagen das Depart. der Leine ausmacht; d) die Fürstenthümer Wolfenbüttel und Blankenburg, Braunschweig-Wolfenbüttel gehörig, kamen 1806 zum Kgrch. Westphalen, jenes zum Depart. der Leine, des Harzes und der Ocker, dieses zum Depart. der Saale; – 7) das Hochstift Hildesheim (gegen Abend von Halberstadt), hatte seinen eignen Bischof, kam durch den Entsch. R. an Preußen, ward aber durch den Tils. Fr. ein Theil des Dep. der Ocker vom Kgrch. Westphalen; – 8) Herzogth. Magdeburg (s. d. Art u. d. Nachtr.) verlor 1806 den Holz- und Saalkreis, welche zum Kgrch. Westphalen kamen. Eben so macht – 9) das Frstth. Halberstadt, bis zum Tils. Fr. ein preußisches Land, seit 1806 einen Theil des Depart. der Saale vom Kgrch. Westphalen aus; – 10) die Abtei Gandersheim, im Fürstenth. Wolfenbüttel, ist ebenfalls zum Kgrch. Westphalen (Dep. des Harzes) geschlagen; – hingegen gehören 11) die Frstthr. Schwerin, Wenden oder Güstrow, Ratzeburg, Grfsch. Schwerin, die Herrschaften Rostock und Stargard, wie vorher, zum Herzogthum Mecklenburg.

Von den Reichsstädten dieses Kreises waren 1) Lübeck, 2) Hamburg (s. diese Art. und die Nachtr.), 3) Bremen (welches den vom Hzgth. Bremen abhängigen Dom, nebst allen Besitzungen u. Rechten desselben im Gebiete der Stadt erhielt) die einzigen Reichsstädte, welche nicht in landesherrliche Gewalt kamen. – 4) Goslar (s. d. Art. u. d. Nachtr.), 5) Mühlhausen u. 6) Nordhausen [284] kamen durch den Entsch. Rec. an Preußen, wurden aber nach dem Tils. Fr. zum Kgrch. Westphalen und zwar beide zum Depart. des Harzes geschlagen.

X) Der Obersächsische Kreis (s. d. Art.). Von diesem blieb 1) das Frstth. Anhalt unverändert; – 2) die Abtei Quedlinburg (zwischen dem Halberstädtischen und Anhältischen), welche ihre eigne gefürstete Aebtissin (einen freien Reichsstand) und den König v. Preußen zum Schutzherrn hatte, kam durch den Entsch. R. ganz an diesen: er verlor sie aber durch den Tils. Fr. u. sie wurde zum Kgr. Westphalen (Depart. der Saale) geschlagen. – 3) Der Sächsische Churkreis (Hzgth. Sachsen): von diesem wurde Barby u. das zum Hzgth. Magdeburg gehörige Burggrafthum Magdeburg (wovon der Hauptort Gommern) von Sachsen an das Kgr. Westphalen abgetreten. –

4) Die Landgrafschaft Thüringen (s. Th. VI. S. 162. u. 63.) enthaltend: a) den Churmainzischen Antheil, oder Erfurt mit Gebiete (s. oben n. VI. 1. u. d. Nachtr. zu Erfurt); b) den thüring. Kreis des Chfstth. Sachsen, wovon das Amt Treffurt an der Werra, u. zwar der mainz. Antheil durch den Entsch. R. an Preußen, durch den Tils. Fr. aber wieder hinweg, u. der Sächs. Antheil – ebenfalls an Westphalen abgetreten – zum Dep. des Harzes kam; c) die Fürstenthümer Querfurt, Weimar, Eisenach, Coburg; d) Hzgth. Gotha (s. alle diese Art.); e) die Frstlch. Schwarzburgischen Länder (s. Th. VI. S. 162.); f) d. Grfsch. Mansfeld an der Saale u. Wipper, sonst theils unter Churbrandenburgischer Hoheit (welcher Antheil, durch den Tils Fr. verloren, zum Kgr. Westphalen, Dep. der Saale, kam), theils unter sächsischer Hoheit: dieser Antheil wurde (außer Artern, Voigtstedt u. Bornstedt) auch an Westphalen abgetreten; g) Die Grfsch. Stollberg u. Wernigerode blieben unverändert; h) Die Grfsch. Hohenstein, u. zwar der Churbrandenburgische, Churbraunschweigische und Braunschweig-Wolfenbüttelische Antheil wurden, nach den Schicksalen Preußens u. Braunschweigs, 1806 zu Westphalen (Dep. des Harzes) geschlagen;[285] die übrigen Antheile (von Stollberg-Stollberg und Schwarzburg-Sondershausen) blieben unverändert. – i) Die Grfsch. Gleichen (um Erfurt u. Gotha), und zwar die obere, dem Frst. v Hohenlohe-Neuenstein gehörig, und die untere: von der letztern kam der Fürst-Hatzfeldische Antheil durchn Entsch. R. mit Erfurt an Preußen, welches ihn nachher wieder verlor; der Schwarzburg-Rudolstädtische Antheil aber an jene obere Grfsch. k) Die Reichsstädte dieses Kreises, Mühlhausen u. Nordhausen, gehörten zum Niedersächs. Kreise (s. diesen unter n. IX.).

5) Das Mkgrfth. Meißen, enthaltend die churf. jetzt königl. sächsischen Besitzungen; Altenburg; die Lande der Fürsten Reuß (s. d. Art.), der Grafen von Schönburg – 6) die Mark Brandenburg: hiervon kam die alte Mark zum Kgr. Westphalen (s. Brandenburg u. d. Nachtr.) – 7) das Hzgth. Pommern (s. d. A.), von welchem das schwedische Vorpommern 1806 mit Schweden vereiniget wurde.

Die Länder, welche außer den zehn Kreisen zu Deutschland gehörten, sind: 1) Böhmen, 2) Mähren, 3) Schlesien, 4) Ober- u. Nieder-Lausitz (s. alle diese Art. u. die Nachtr. dazu), 5) die drei Kreise der unmittelb. Reichsritterschaft in Schwaben, Franken und am Rhein (s. den Art. Th. IV. S. 139. u. d. Nachtr.) Von dem am Rhein ging durch Abtr. des l. Rh. Uf. mehr als ein Drittheil verloren, so wie denn der schwäbische Ritterkreis durch den Entsch. R. mehrere Herrschaften, Städte, Aemter und Dörfer verlor. Die reichsritterschaftlichen Besitzungen zusammen betrugen zu Anf. d. J. 1804 noch 173 Q. M. mit 405,000 Einw.; zu Ende d. J. 1805 u. Anf. 1806 nahmen Bayern, Wirtemberg, Baden und Churhessen die in ihren Landen liegenden ritterschaftl. Güter in Besitz, und man rechnete zu Ende d. J. 1806 die Besitzungen der Ritterschaft überhaupt nur noch auf 92 Q. M. und 203,000 Einw. Ihr gegenwärtiger Bestand läßt sich nicht bestimmen. – 6) Die Grfsch. Mümpelgard, Wirtemberg gehörig, wurde schon im Par. Fr. 1796 an Frankreich abgetreten. Eben so gingen noch mehrere Grafschaften, Herrschaften, Abteien etc., welche [286] hier einzeln anzuführen zu weit führen würde, theils an Frankreich verloren, theils kamen sie an andere Oberherren.

Die Hauptresultate nun aller der Friedensschlüsse und Verträge waren:

1) Deutschland verlor in Ansehung seiner Größe und Volksmenge (mit Einschluß einiger, wenn schon nicht im strengsten Sinne zu Deutschland, doch deutschen Fürsten und Herren gehörigen, Besitzungen – im Gegentheil aber auch einige, besonders kleinere Besitzungen, deren Größe und Einwohnerzahl sich nicht genau bestimmen läßt, ungerechnet) über 1450 Quadratmeilen und gegen 4¼ Millionen Einwohner. Von diesen kamen:

A) an Italien: die Besitzungen, die Oestreich am 10. Dec. 1807 abtrat. (S. oben bei dem östreich. Kreis n. II. 4 u. 5.)

B) an Holland: 1) die Preußen gehörigen Gebiete von Sevenaer, Huissen und Malburg, von 2 Q. M. 5000 Einw.; 2) Bergopzoom, Ravenstein u. a in Brabant liegende Herrschaften, Bayern zuständig, v. 20 Q. M. 50,000 Einw.; 3) Jever (s. oben westphäl. Kr. n. VIII. am Ende, unter b) von 5 1/5 Q. M 14,580 E. 4) Anholt (s. ebend. B. 16.); 5) Ostfriesland v. 52 Q. M. 120,800 E. u. 6) Kniphausen (ebend. am Ende unter c).

C) an die Schweiz: 1) das Frickthal, Oestreich zuständig, 7 Q. M. 18,000 E.; 2) Trasp (s. oben östreich. Kr. n. II. 6.); 3) die jenseits des Rheins liegenden Theile der beiden Waldstädte Rheinfelden und Laufenburg.

D) an Dänemark: Hzgth. Holstein (s. oben Niedersächs. Kreis, n. IX. 2.) v. 175 Q. M. 310,000 E.

E) an Schweden: der schwedische Antheil von Vorpommern, 1806 mit Schweden vereiniget, v. 66 Q M. 117,500 Einw.

F) an Frankreich: 1) von Oestreich die Niederlande v. 500 Q. M. u. 2 Mill. Einw. u. Grfsch. Falkenstein v. 2½ Q. M. 4000 E. – 2) von Preußen a) Geldern (antheilig) v. 24 Q. M. 50,000 E. b) Cleve, jenseits des Rheins, v. 16 Q. M. 40,000 Einw. [287] c) Mörs v. 6 Q. M. 17,000 E. – 3) von Bayern a) die Rheinpfalz auf dem l. Rh. U nebst Lautern, Simmern, Veldenz (s. oben den Oberrhein. Kr. n. VII. B. 1.) v. 48 Q. M. 170,000 E. b) Zweibrücken, 36 Q. M. 96,000 E. c) Jülich 75 Q. M. 210,000 Einw. d) Herrschaften im Elsaß bis an die Quesch, 24 Q. M. 118,000 E. – 4) von Mainz 6 Q. M. 40,000 E 5) von Trier 105 Q. M. 210,000 E. 6) von Cöln 32 Q. M 80,000 E. 7) von Lüttich 110 Q. M. 235,000 E. 8) von Worms (s. Ob. Rhein. Kr. n. VII. A. 1.) 2 Q. M 7000 E. 9) Speyer von 5 Q. M. 10,000 E. 10) v. Hessen-Cassel: ein Theil von Katzenelnbogen v. 3 Q. M. 6000 E. 11) v. Hessen-Darmstadt d. Grfsch. Hanau-Lichtenberg, jenseits des Rheins, v. 15. Q. M. 32,000 E. – 12) v. Wirtemberg Mümpelgard u. zugehorige Herrschaften. 24 Q. M. 50,000 E. – 13) v. Baden a) Theil v Sponheim, 7½ Q. M. 20,000 E. b) Herrschaften Rademachern, Herspringen und Uffeldingen im Luxemburgischen, u. c) Gräfenstein u. Rhod im Elsaß, zus. ungef. 6 Q. M. 18,400 E. – 14) v Nassau-Usingen u. N. Weilburg: Saarbrück, Ottweiler u. Saarwerden, ungef 20 Q. M. 60,200 E. – 15) v Fürsten Salm-Salm etc. die gef. Grfsch. Salm v. 8 Q. M. 16,000 E. – 16) v. den Rh. Grafen v. Salm die Rheingrafschaft, 12 Q M. 34,600 Einw. 17) d. Grfsch. Reifferscheid v. 2½ Q M. 5900 E. 18) d. Grfsch. Leiningen (z. Hälfte) v. 6 Q. M. 17,400 E. 19) Grfsch. Kriechingen, 2 Q. M. 4000 E. 20) Bretzenheim u. Winzenheim v. 1½ Q. M. 6000 E. 21) Grfsch. Fagnolles ½ Q. M. 500 E. 22) Oberbrunn (im Niederelsaß) 1 Q. M. 3800 E. 23) v. Frst. v. Löwenstein-Werthheim d. Grfsch Pütlingen, Herrsch. Scharfeneck u. Cägnon, zus. von 5 Q M. 9000 E. 24) v. der R. Ritterschaft des Rhein. Kreises 17 Q M. 35,000 E.

II) Alle geistliche Fürsten und Lande wurden aufgehoben, der einzige Fürst Primas und seine Lande ausgenommen. Gleiches Schicksal hatten

III) alle Reichsstädte; Hamburg, Bremen [288] und Lübeck ausgenommen, die als Hansestädte blieben, zu welchen durch die Folgen des Tils. Friedens noch die Stadt Danzig (s. d. A. u. d. Nachträge) kam.

IV) Fielen die Staaten a) des Churf. v. Braunschweig-Lüneburg, b) des Herz. v. Braunschw. Wolfenbüttel c) des Churf. v. Hessen-Cassel u. d) des Fürsten v. Nassau-Dietz (ehemal. Erbstatthalters v. Holland) aus der Reihe der deutschen Staaten hinweg, indem sie entweder andern zugetheilt wurden, oder nebst mehreren von Frankreich eroberten deutschen Ländern, ohne Bestimmung ihres künftigen Schicksals, einstweilen in französischer Gewalt blieben.

V) Die bisherigen größten Mächte Deutschlands: Oestreich u Preußen, wurden durch Länderverlust sehr geschwächt; und besonders bildete sich aus den abgetretenen Besitzungen des Letztern ein neues Königreich Westphalen (s. d. A. i. d. Nachtr.), so wie durch die Länder, welche das Erstere verlor, besonders Bayern und nächstdem Wirtemberg und Baden (s. alle diese Art.) vergrößert wurden.

VI) Entstand, statt der bisherigen deutschen Reichsverbindung, ein neuer Staatenbund, unter dem Namen des Rheinbundes, welchem die meisten deutschen Staaten beitraten und bei welchem mehrere kleinere der Oberhoheit größerer Staaten unterworfen wurden.

Es zerfallen daher gegenwärtig die deutschen Staaten A) in solche, welche mit andern in keiner Verbindung stehen: deren sind zwei: 1) das östreichische Kaiserthum, 2) der preußische Staat – B) in die Staaten des Rheinbundes, nemlich: die Kgr. Bayern, Wirtemberg, Sachsen, Westphalen; der Fürst Primas; die Großherzogth. Baden, Berg, Hessen, Würzburg; das Hzgth. Nassau; Mecklenburg-Schwerin u. s. w. (s. Rheinbund i. d. Nachtr.) – Außer diesen giebt es noch C) einige Länder, deren Schicksale noch nicht ganz bestimmt sind, neml. die Holstein-Oldenburgischen Staaten; Grfsch. Pappenheim; Herrschaft Sickingen; Frstth. Erfurt s. w. d. a.; Bayreuth oder Culmbach; Calenberg; Lüneburg oder Celle; Sachsen-Lauenburg; das Land Hadeln; [289] Hzgth. Bremen; Verden; Hoya u. Diepholz; die meisten Besitzungen von Hessen-Rheinfels-Rothenburg; die frstl. Nassau-Dietzischen Länder (Fulda, Dortmund, Siegen, Dillenburg, Hademar, Beilstein, Dietz, Weingarten), endlich die Hansestädte Hamburg, Lübeck, Bremen.


Fußnoten

1 Wenn in der Folge der Friedensschluß oder Vertrag, durch welchen eine Veränderung bewirkt wurde, nicht besonders erwähnt wird, so verstehen wir allezeit diesen Hauptschluß, Entschädigungs- oder Deputationsreceß darunter, welcher, der Kürze wegen, allemal mit E. Rec. oder Dep. R. bezeichnet wird.

Quelle:
Brockhaus Conversations-Lexikon Bd. 7. Amsterdam 1809, S. 274-290.
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