[234]Die Pertinenzien, Pertinenz-Stücke, nennt man, besonders in juristischem Sinne, alles, was wesentlich zu einer Sache gehört, so daß es mit dieser ein Ganzes ausmacht; z. B. Theile eines Gutes, Hauses, und andrer unbeweglichen Dinge.
Quelle:
Brockhaus Conversations-Lexikon Bd. 8. Leipzig 1811, S. 234.