[319] Die Rheinschiffahrts-Octroy ist ein Vertrag, welcher 1804 den 5. Aug. zwischen dem Kaiser der Franzosen und dem Churerzkanzler geschlossen wurde, vermöge dessen die Schiffahrt auf dem Rhein gewissen gemeinschaftlichen Anordnungen, welche darin in 132 Artikeln näher bestimmt sind, unterworfen sein sollte, und wodurch wenigstens die Schiffahrt in sofern gewann, daß nicht mehr so viel Zollstätte – es waren deren vorher an beiden Ufern auf 29, wo die Schiffer anhalten und Zoll geben mußten – sich hier befanden, als es zuvor gegeben hatte. Ein Hauptentzweck dieser Schiffahrts-Octroy war zugleich auch der, daß die noch fehlenden Einkünfte des Churfürst-Erzkanzlers, und die jährlichen Renten, welche mehreren Reichsständen im Entschädigungsplane zugesichert waren, längs dem Rhein aufgebracht werden sollten.