[349] Schublehen (Schupflehen, Falllehen) heißen solche Lehen, welche die Inhaber nur auf eine gewisse Zeit besitzen, so daß der Grundherr sie wieder einziehen kann, wenn er will. Dieser Name wird von dem Worte: schieben hergeleitet, weil nämlich die Erben solche Lehen nicht von ihrem Erblasser erhalten, sondern sie von dem Lehnsherrn gleichsam weggeschoben – weggeschupft werden.