[512] Zaungerichte (lat. Iurisdictio circumsepta) nennt man eine solche Gerichtsbarkeit, welche nur auf einen ganz kleinen Bezirk (z. B. einzelne Höfe, Meierhöfe u. dergl.) eingeschränkt – gleichsam eingezäunt ist, so daß sie sich nicht weiter, [512] als die Markungen, Pfähle oder Zäune jener Besitzung gehen, erstreckt. (S. auch den Art. Pfalgericht i. d. Nachtr.)