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Beglaubigen

Beglaubigen [Brockhaus-1837]

Beglaubigen heißt einer Urkunde durch Hinzufügung der Namensunterschrift des Ausstellers volle ... ... auch contrasigniren genannt wird. Eine Abschrift beglaubigen oder vidimiren, d.h. ihre Übereinstimmung mit der Urschrift verbürgen, ... ... Gesandten ertheilt, welche ein Regent oder Staat bei einem andern beglaubigen oder accreditiren will. Im kaufmännischen Leben ...

Lexikoneintrag zu »Beglaubigen«. Brockhaus Bilder-Conversations-Lexikon, Band 1. Leipzig 1837., S. 209.
Siegel

Siegel [Brockhaus-1837]

Siegel sind in Metall oder Wachs , jetzt gewöhnlich in Siegellack ... ... Verletzung jener Bezeichnung eröffnet werden können, theils dazu, eine urkundliche Schrift als echt zu beglaubigen. Zur Herstellung bedient man sich eingeschnittener Metallstücke oder Steine , auch Siegel ...

Lexikoneintrag zu »Siegel«. Brockhaus Bilder-Conversations-Lexikon, Band 4. Leipzig 1841., S. 191.
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