Überbau

[882] Überbau, nach Deutschem Bürgerl. Gesetzb. (§ 912) der Fall, daß der Eigentümer eines Grundstücks bei der Errichtung eines Gebäudes über die Grenze gebaut hat; der Nachbar hat den Ü. zu dulden, wenn dem Eigentümer nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, doch ist er durch eine Geldrente zu entschädigen. Überbaurecht, das Recht, Teile eines Gebäudes in das Nachbargrundstück hineinragen zu lassen, ohne daß dieselben jedoch auf dem Nachbargrundstück selbst ruhen.

Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 2. Leipzig 1911., S. 882.
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