Übergangsabgaben

[882] Übergangsabgaben, Übergangssteuern, die Abgaben, die von Staaten des Deutschen Reichs, die innere Steuern auf die Hervorbringung und Zubereitung eines Verbrauchsgegenstandes (bes. Bier) gelegt haben, bis zum gesetzlichen Betrage derselben bei der Einfuhr des Gegenstandes aus andern Staaten des Deutschen Reichs erhoben werden dürfen, sofern mit diesen nicht Steuergemeinschaft besteht.

Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 2. Leipzig 1911., S. 882.
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