Übersetzungsrecht

[882] Übersetzungsrecht, Ausfluß und Teil des Urheberrechts (s.d.). Der Urheber kann sich das Ü. durch eine Bemerkung auf dem Titelblatt oder an der Spitze des Werkes vorbehalten. Falls die Veröffentlichung der Übersetzung innerhalb eines Jahres nach dem Erscheinen des Werks begonnen und innerhalb dreier Jahre vollendet wird, bleibt die Übersetzung nach deutschem Recht 5 J. lang geschützt.

Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 2. Leipzig 1911., S. 882.
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