[32] Alarmapparate, meist elektr. Vorrichtungen, welche anzeigen, daß eine Betriebseinrichtung (Kessel, Motor, Arbeitsmaschine) zur Weiterführung des Betriebes oder zur Abwendung einer Gefahr der Bedienung bedarf; dann Vorrichtungen, welche die Gegenwart von Unbefugten (Dieben) in Räumen oder an Gegenständen (Geldschränken) anzeigen; auch die Wecker bei Telegraphen- und Telephonanlagen.