[121] Auflauf, das rechtswidrige Verweilen einer Menge an einem öffentlichen Orte, nachdem sie von zuständigen Beamten oder dem Befehlshaber der bewaffneten Macht dreimal zum Auseinandergehen aufgefordert war; nach dem Deutschen Strafgesetzbuch mit Gefängnis bis zu 3 Monaten oder Geldstrafe bis zu 1500 M bestraft.